ottonisch-salisches Reichskirchensystem

ottonisch-salisches Reichskirchensystem
ottonisch-salisches Reichskirchensystem,
 
in ottonisch-salischer Zeit vollendete Einbeziehung der Gesamtheit der Reichskirchen in das Verfassungssystem des Heiligen Römischen Reichs. Die aus fränkischer Zeit stammenden Ansätze nutzten im 10. und 11. Jahrhundert die Ottonen (Liudolfinger), im 11. und 12. Jahrhundert die Salier, um durch Schenkung von Grundbesitz (Reichskirchengut), Ausweitung der Immunität und Übertragung staatlicher Hoheitsrechte (Grafenrechte) an die kirchlichen Würdenträger (Bischöfe, Äbte) ein politisches Gegengewicht zu den Herzögen aufzubauen und sie auf Dauer an die Person des Herrschers zu binden. Entscheidend hierbei war die auf dem Sakralcharakter des Königtums beruhende, durch eigenkirchenrechtliche Vorstellungen, den Königsschutz sowie öffentlich-rechtliche Elemente aus der Tradition des antiken Staatskirchentums verstärkte Kirchenhoheit des Königs, die bei seiner entscheidenden Mitsprache bei der Bischofswahl und der folgenden Investitur zutage trat. Die Reichskirche, ein kirchenrechtlich nicht besonders organisierter Verband, wurde ihrerseits zu politischen Leistungen herangezogen, v. a. zum Servitium Regis, der König nahm das Regalien- und das Spolienrecht wahr. Die Hofkapelle war die eigentliche zentrale Schaltstelle der Reichsverwaltung, die, da sich aus ihr zugleich der Episkopat rekrutierte, auch in den kirchlichen Bereich hineinreichte. Die Bedeutung des Reichskirchensystems erschöpfte sich nicht in seinem innenpolitischen Nutzen für das Königtum (keine Erbansprüche der geistlichen Fürsten); es fand seine Rechtfertigung in der durch das Miteinander von weltlicher und geistlicher Gewalt garantierten Verwirklichung von Frieden und Ordnung und wurde daher trotz vereinzelter Kritik grundsätzlich bejaht. Der Investiturstreit stellte die Grundlagen des Reichskirchensystems infrage; doch erst zu Beginn des 13. Jahrhunderts wurden die seit dem Wormser Konkordat noch verbliebenen Rechte des Königs endgültig preisgegeben. Die bis 1803 fortbestehenden geistlichen Fürstentümer hatten im Reichskirchensystem ihre Anfänge. - Neurdings ist der Begriff Kirchensystem wissenschaftlich nicht unbestritten
 
 
E. Boshof : Königtum u. Königsherrschaft im 10. u. 11. Jh. (1993);
 G. Haendler: Von der Reichskirche Ottos I. zur Papstherrschaft Gregors VII. (1994).

Universal-Lexikon. 2012.

Игры ⚽ Поможем написать курсовую

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Ottonisch-salisches Reichskirchensystem — Der in der historischen Forschung umstrittene Begriff des ottonisch salischen Reichskirchensystems bezeichnet eine Entwicklungsphase der Reichskirche zur Zeit der Ottonen und Salier, um die enge institutionelle und personelle Verbindung der… …   Deutsch Wikipedia

  • Heinrich II. (HRR) — Das Krönungsbild aus dem Regensburger Sakramentar: Die heiliggesprochenen Bischöfe Ulrich von Augsburg und Emmeram von Regensburg haben Heinrich vor den Thron des Höchsten geleitet. Die hohe Gestalt des Herrschers reicht bis in die Mandorla… …   Deutsch Wikipedia

  • Kaiser Heinrich II. — Die Krönung Heinrichs II. – Miniatur aus dem Sakramentar des Kaisers Heinrich II., genannt „der Heilige“ (* 6. Mai 973 oder 978 in Bad Abbach oder Hildesheim; † 13. Juli 1024 in Grone), war seit 1002 König des …   Deutsch Wikipedia

  • H.R.R. — Kaiser und Reich in …   Deutsch Wikipedia

  • HRR — Kaiser und Reich in …   Deutsch Wikipedia

  • HRRDN — Kaiser und Reich in …   Deutsch Wikipedia

  • Heiliges Römisches Reich Deutscher Nation — Kaiser und Reich in …   Deutsch Wikipedia

  • Heiliges Römisches Reich deutscher Nation — Kaiser und Reich in …   Deutsch Wikipedia

  • Heiliges römisches Reich deutscher Nation — Kaiser und Reich in …   Deutsch Wikipedia

  • Reich der Deutschen — Kaiser und Reich i …   Deutsch Wikipedia

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”